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THEMA: Asyl und Integration | |
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26.04.2016 Frage von |
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Was sagen sie zu untenstehenden Artikel der Kronenzeitung Online vom 22.04.2016? Sind sie damit einverstanden? Haben sie vor, die Gesetzeslage zu ändern? Finden sie die derzeitige gerecht? Sind wir österreichischen Steuerzahler nur die Blöden? Sind solche Zustände nicht eine der Ursachen für die gewaltige Wahlniederlage bei der BP-Wahl? "Zehntes Kind geplant Afghanisches Paar kassiert 5682 € für Großfamilie Dieser Fall sorgt im Wiener AKH für Aufregung: Ein Ehepaar aus Afghanistan, der Mann seit 2011, die Frau seit 2013 in Österreich, hat neun Kinder - und will jetzt ein zehntes, per künstlicher Befruchtung. Angeheizt wird dadurch auch die Debatte um Mindestsicherung und Beihilfen: Die Familie kassiert monatlich 5682,6 Euro." Ich erwarte dringend ihre Antwort Mit Gruß |
Antwort von Werner Faymann ist noch ausständig | |
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THEMA: Internationales und EU | |
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25.04.2016 Frage von |
Nach dem ersten Wahlgang zur Bundespräsidentenwahl wurde von der ZDF heute Show ein Bild veröffentlicht mit der Aufschrift: "Österreicher wählen ebenso wie sie ihre Schnitzel kennen, möglichst flach und schön braun.http://www.heute.at/digital...bel;art73472,1281290 Meines Erachtens dürfte hier eindeutig Rassismus und der Straftatbestand der Verhetzung vorliegen. Was haben sie bisher dagegen getan bzw. was gedenken sie dagegen zu tun? Ich sehe in diesem Bild auch eine Rufschädigung unseres Landes und es ist auch ein entsprechender Schaden zu erwarten. Was haben sie bisher in diesem Fall getan bzw. was werden sie noch tun um den Schaden zu minimieren? Sind sie in diesem Fall für eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten die unserem Land zustehen? |
Antwort von Werner Faymann ist noch ausständig | |
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THEMA: Landesverteidigung | |
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15.03.2016 Frage von |
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, in der ZiB 2 vom 14.03.2016 (Link: http://tvthek.orf.at/progra.../1211/ZIB-2/12197640 ) wurde ein Beitrag gebracht, der schilderte, dass die seit 1929 im B-VG enthaltene Bestimmung, dass der Bundespräsident den Oberbefehl über das Bundesheer führt, bis heute nicht näher ausgeführt ist. Ludwig Adamovich, Berater des BP in verfassungsrechtlichen Fragen führte aus, dass aus seiner Sicht der Bundespräsident als Oberbefehlshaber sogar in dieser Hinsicht der Vorgesetzte des Verteidigungsministers ist. Wie auch immer, scheint es hier einen Regelungsbedarf zu geben, auf einen Anlass zu warten (und dann ev. von "Anlassgesetzgebung" zu sprechen) scheint mir zu gefährlich. Was halten Sie davon, eine ähnlich wie in Deutschland bestehende Regelung zu schaffen? Im Falle der militärischen Landesverteidigung sollte die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte vom Verteidigungsminister auf den BP übergehen (in D geht sie ja auf den Bundeskanzler über). In Österreich wäre die Legitimiation noch besser, weil der Bundespräsident direkt vom Volk gewählt wird. Entsprechende Änderungen müssten wohl im B-VG wie auch im Wehrgesetz vorgenommen werden. Wie auch immer man zu dieser Frage steht, finden sie nicht auch, dass die Verfügung über das Bundesheer eindeutiger geregelt gehört? Man kann doch einen so wirkmächtigen Begriff wie "Oberbefehl" nicht im luftleeren Raum hängen lassen. Und zu sagen, es ist bis jetzt auch ohne gegangen, erscheint mir, im Hinblick auf die Zukunft, fahrlässig. Herr Bundeskanzler, sind Sie nicht auch der Meinung, dass hier eine eindeutige, (verfassungs)gesetzliche Regelung angebracht wäre? Wenn Nein, warum nicht? |
08.04.2016 Antwort von Werner Faymann ![]() |
Sehr geehrter Herr Herzlichen Dank für Ihre Anfrage. In unserer Verfassung sind der Oberbefehl, das Verfügungsrecht und die Befehlsgewalt über das österreichische Bundesheer klar geregelt. So werden im Art. 80 B-VG die Begriffe Oberbefehl, Verfügungsrecht und Befehlsgewalt klar definiert, wobei das Verfügungsrecht die materiell wichtigste Bestimmung darstellt, da im Rahmen der Ausübung des Verfügungsrechts die grundsätzliche Entscheidung getroffen wird, ob das Bundesheer eingesetzt wird. Das Verfügungsrecht beinhaltet, neben der Entscheidung über den Einsatz des Bundesheeres, auch den Aspekt der Mobilmachung. Die Entscheidung, ob das Bundesheer zur militärischen Landesverteidigung eingesetzt wird, wird auf Basis militärfachlicher Expertisen allein durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen der von der Bundesregierung erteilten Verfügungsermächtigung getroffen. Der Bundespräsident hat diesbezüglich nach der Verfügungsermächtigung ein Informationsrecht über die seitens des Bundesministers getroffenen Maßnahmen. Nach der politischen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Heranziehung durch den Bundesminister, ist es für den weiteren Ablauf entscheidend, wie viele Wehrpflichtige herangezogen werden sollen. Bei bis zu 5.000 Wehrpflichtigen obliegt die Verfügung über die Heranziehung zum Einsatz ausschließlich dem Bundesminister, die Verfügung der Heranziehung zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst über 5000 Wehrpflichtige erfolgt durch den Bundespräsidenten, wobei Wehrpflichtige mit Meldepflicht gem. § 11 Abs. 6 WG 2001 nicht mitgerechnet werden. Nach Art. 67 B-VG erfolgen alle Akte des Bundespräsidenten - sofern in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist - auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers, weshalb es vor der Verfügung des Bundespräsidenten eines entsprechenden Ministerratsbeschlusses bedarf. Die Verfügung über die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst erfolgt wiederum ausschließlich über den Bundesminister. Gemäß Art. 80 Abs. 1 B-VG führt den Oberbefehl über das Bundesheer der Bundespräsident. Die Befehlsgewalt über das Bundesheer, also die oberste militärische Leitung, insbesondere über die operative und taktische Führung des Bundesheeres und zwar außerhalb und während eines Einsatzes, obliegt ausschließlich dem zuständigen Bundesminister. Diese Rechtslage schließt mit ein, dass Berichte über militärisch wichtige Vorgänge an den Bundespräsidenten als Oberbefehlshaber unverzüglich zu erstatten sind. Dazu zählen neben Angelegenheiten, die der Oberbefehlshaber selbst zu entscheiden hat, Angelegenheiten der Bewaffnung, Garnisonierung sowie Heeresorganisation, Beförderungen von Offizieren und Besetzungen von Dienststellen im BMLVS. Ebenfalls ist der Oberbefehlshaber darüber zu informieren, wenn die Mitwirkung des Bundesheeres bei Elementarereignissen oder zum Schutze der verfassungsmäßigen Einrichtungen bzw. zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Inneren von der zivilen Gewalt in Anspruch genommen wird, oder das Bundesheer in diesen Fällen selbständig einschreitet. Ich halte die derzeitige Regelung daher für ausreichend und sehe dahingehend auch keinen Änderungsbedarf. In der Hoffnung, Ihnen meine Sichtweise klar dargelegt zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Werner Faymann SPÖ-Bundesparteivorsitzender und Bundeskanzler |
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